Satzung

Satzung des Vereins der Tierparkfreunde Aachen e.V. in der Neufassung vom 27. Mai 2004

A) Allgemeines 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Tierparkfreunde Aachen“ mit dem Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Aachen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter der Nummer 1252 eingetragen. 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten; für diese dürfen jedoch keine gesonderten Raum- oder Personalkosten anfallen. 

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Das Vereinsinteresse gilt dabei uneingeschränkt dem Aachener Tierpark, seinen Einrichtungen und Tieren sowie der Heranführung möglichst zahlreicher Besucher an den Aachener Tierpark. Dieses Engagement des Vereins erstreckt sich gleichermaßen auf die Förderung des Tierschutzes und der Jugendhilfe, die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der Aachener Tierpark gem. AG, deren Hauptaktionär der Verein ist, sowie eine Öffentlichkeitsarbeit, die eine feste Verankerung des Aachener Tierparks in der Stadt Aachen und der Euregio Rhein-Maas gewährleistet. 

(2) Die Aufgabe des Tierschutzes wird erfüllt, indem der Verein durch öffentliche Präsenz und Veranstaltungen in der Gesellschaft die Liebe zum Tier fördert und die Naturverbundenheit pflegt. Dabei stützt er sich in inhaltlichen Fragen vor allem auf die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aachener Tierpark AG. Die satzungsgemäßen Arbeiten der Aachener Tierpark AG zum Artenschutz, zur fachgerechten Unterbringung der Zootiere und zu ihrer angemessenen Präsentation werden ideell und finanziell unterstützt. 

(3) Die Aufgabe der Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe wird über die tierparkeigenen Einrichtungen für Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere den Kinderbauernhof, geleistet. Der Kinderbauernhof im Aachener Tierpark bietet Kindern und Jugendlichen pädagogisch wertvolle Beschäftigung an; unter Anleitung lernen die Nutzer den teilweise sogar eigenverantwortlichen Umgang mit Tieren sowie untereinander das Verhalten in einer Gruppe. Als eine Art offene Jugendeinrichtung steht der Kinderbauernhof nicht nur zahlreichen 

Kindern und Jugendlichen aus den benachbarten Wohnvierteln offen, sondern bei gezielten pädagogischen Maßnahmen oder Ferienspielaktionen auch einem noch größeren Kreis. Der Verein der Tierparkfreunde unterstützt die fachliche Arbeit der Pädagoginnen und Pädagogen durch öffentliches Eintreten für den Kinderbauernhof, durch die Mitfinanzierung der Infrastruktur (Gebäude, Spielflächen, Spielmaterial, konkrete Projekte) sowie bei vereinzelten sozialen Härtefällen durch die Übernahme der Kosten für Dauerkarten (derzeit 10 Euro pro Kind und Jahr). 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Entgegennahme zweckgebundener Spenden, auch ausschließlich für den Vereinszweck Jugendhilfe oder alternativ Tierschutz, ist vorgesehen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 

B) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

§3 Arten der Mitgliedschaft 

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann erwerben: 

a) jede natürliche Person, die volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist, b) jede juristische Person, c) jede sonstige Personenvereinigung, die selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten in Bezug auf die Mitgliedschaft im Verein sein kann. 

Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige jeglichen Alters aufgenommen werden; Pflichten und das Stimmrecht innerhalb des Vereins nimmt einer der Erziehungsberechtigten wahr. 

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ferner die Ehrenmitgliedschaft an einzelne Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben; Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt. 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Der Interessent richtet ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand, das Vor- und Familiennamen, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse und Bankverbindung des Bewerbers enthält. Bei minderjährigen Interessenten haftet der gesetzliche Vertreter dem Verein durch seine Unterschrift für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres muss der gesetzliche Vertreter die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, die über die Teilnahme an Veranstaltungen hinausgehen, selbst ausüben. Bei 16 und 17 Jahre alten Minderjährigen kann der gesetzliche Vertreter schriftlich erklären, ob er die genannten Rechte und Pflichten selbst ausüben will oder ob er den Minderjährigen zur Ausübung ermächtigt. 

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann ein Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet. Dem aufgenommenen Mitglied ist auf Wunsch eine Satzung auszuhändigen. 

(3) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt. 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet 

a) mit dem Tod einer natürlichen Person, in Fällen einer anderweitigen Mitgliedschaft mit der Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register bzw. mit der Auflösung einer sonstigen Personenvereinigung; 

b) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes; 

c) durch Streichung von der Mitgliederliste; 

d) durch Ausschluss aus dem Verein. 

(2) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an die Geschäftsstelle oder ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Bei jugendlichen Mitgliedern muss die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben sein. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im übrigen kann der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt 

werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vertretungsvorstands wieder zurückgenommen werden. 

(3) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung oder Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die erste Erinnerung ist auch im Zusammenhang mit einem Rundschreiben möglich, spätestens die zweite muss allerdings in einem separaten Anschreiben erfolgen. Eine Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Ablauf eines Monats ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Eine gesonderte Mitteilung über die Streichung an das betroffene Mitglied ist nicht erforderlich. Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes auf das Eintreiben der Außenstände verzichten, sofern die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und zu erwartendem Ergebnis nicht gewahrt ist; dies ist bei einfachen Vereinsmitgliedschaften in der Regel der Fall. Bei minderjährigen Mitgliedern sind Erinnerung, Mahnung und Streichungserklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten. 

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise 

a) den Interessen und dem Zweck des Vereins beharrlich zuwiderhandelt, 

b) der Satzung des Vereins schwerwiegend und beharrlich zuwiderhandelt, 

c) gegen Anordnungen der Vereinsorgane beharrlich verstößt oder 

d) sich außerhalb der Mitgliederversammlung ohne rechtfertigenden Grund Dritten Gegenüber (vornehmlich öffentlich) in einer Weise äußert, die geeignet ist, den Verein der Tierparkfreunde oder seine Organe oder die Aachener Tierpark gem. AG oder deren Mitarbeiter in der Öffentlichkeit in Misskredit zu bringen. 

Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Er ist an den Vorstand zu richten. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mit „Einschreiben mit Rückschein“ zuzustellen. 

Gegen den ein Mitglied ausschließenden Beschluss kann dieses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat innerhalb angemessener Zeit nach fristgerechter Einlegung der Berufung, spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, über den Ausschluss entscheiden zu lassen. Die Mitgliederversammlung befindet abschließend mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 6 Mitgliedschaftsrechte 

Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; bei Veranstaltungen im Aachener Tierpark, die nicht in Zusammenhang mit einer Mitgliederversammlung oder einer Sonderveranstaltung des Vereins stehen, ist das übliche Eintrittsgeld zu entrichten. Der Vorstand informiert mindestens zweimal jährlich im Rahmen seiner Mitglieder-Rundschreiben über anstehende Veranstaltungen des Vereins sowie sonstige Aktivitäten im Aachener Tierpark. 

§ 7 Finanzielle Beitragspflichten 

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist ein kompletter Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr zu entrichten; weitere Aufnahmegebühren fallen nicht an. In den Folgejahren ist jeweils mit Fälligkeit am 1. März der Jahresbeitrag zu entrichten; bei Erteilung einer Einzugsermächtigung wird der Betrag zu diesem Zeitpunkt eingezogen. Die Höhe des Beitrags ist für alle Arten von ordentlichen Mitgliedern gleich und wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt. 

(2) Einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein entsprechendes Vergehen entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten. 

§ 8 Sonstige Mitgliedspflichten 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben im Falle von inhaltlichen Auseinandersetzungen den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten. 

D. Die Organe des Vereins 

§ 9 Bestehende Organe, Bildung neuer Organe 

Derzeit bestehende Organe des Vereins sind 

a) die Mitgliederversammlung und 

b) der Vorstand . 

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. 

§ 10 Mitgliederverwaltung, Vereinskorrespondenz 

(1) Die Mitgliederverwaltung kann datentechnisch erfolgen; das Mitglied erklärt mit seinem Antrag sein Einverständnis zur notwendigen datentechnischen Speicherung seiner Angaben für vereinsinterne Zwecke. 

(2) Teilt ein Mitglied zur kostengünstigeren Abwicklung der Vereinsaufgaben eine E-MailAdresse mit, können Vereinsmitteilungen und -einladungen über dieses Medium verbindlich versandt werden. 

(3) Werden unter einer Adresse mehrere Mitgliedschaften unterhalten (zum Beispiel auch Lebenspartner, Kinder, Firma), genügt die Zustellung der Vereinspost in einfacher Form, es sei denn, es wird von den Mitgliedern ausdrücklich anders gewünscht . 

(4) Der Vorstand kann besonders umfangreiche Informationen, die alle Mitglieder betreffen, durch Aushang im Informationskasten im Aachener Tierpark, durch Hinterlegung an der Kasse der Aachener Tierpark AG, beim Vereinsvorstand oder in der Geschäftsstelle sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins zugänglich machen. Auf Art und Ort dieser Information ist in einem Rundschreiben an die Mitglieder hinzuweisen; auf Antrag erfolgt die Zusendung an das betreffende Mitglied auf üblichem Wege. 

(5) Das Mitglied ist gehalten, seine jeweils gültige Adresse, ggf. die E-Mail-Adresse, dem Vorstand bzw. der Geschäftsstelle mitzuteilen. Wird dies versäumt, gilt eine verbindliche Benachrichtigung des Mitgliedes als erfolgt, wenn das jeweilige Mitglieder-Rundschreiben fristgerecht im Informationskasten des Vereins im Aachener Tierpark ausgehängt wird. 

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung 

(1) In jedem Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Zeitpunkt sollte möglichst im Frühjahr liegen, damit Änderungen in der Vereinsführungen bei der jährlichen Aktionärsversammlung der Aachener Tierpark AG berücksichtigt werden können und zeitgleich mit Informationen über 

diese Versammlung ohne verwaltungstechnischen Mehraufwand auf anstehende Veranstaltungen aufmerksam gemacht werden kann. 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden: 

a. wenn es der Vorstand beschließt ; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Vereinsorgan zu unterbreiten ; 

b. wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet und eine kommissarische Übernahme seiner Funktion bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung durch ein anderes gewähltes Mitglied des Vorstandes nicht möglich ist; 

c. wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. 

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig: 

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung; 

b) Beschluss über die Art der satzungsgemäßen Verwendung der nicht zweckgebunden gespendeten Finanzmittel und der Mitgliedsbeiträge; 

c) Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrags; 

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der sonstigen Organmitglieder; 

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins; 

f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die Aberkennung ist nur bei einem schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig; 

g) als Berufungsinstanz Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds; 

h) jährlich die Wahl zweier Kassenprüfer . 

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen. 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung; Ergänzung der Tagesordnung 

(1) Einberufungsorgan ist der Vorstand . Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem 1. Vorstandsvorsitzenden; in Absprache mit dem Vorstand oder bei Verhinderung des 1. Vorstandsvorsitzenden übernimmt einer seiner Stellvertreter diese Aufgabe. 

(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen eingeladen. 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch schriftliche Benachrichtigung eines jeden Mitglieds einberufen werden; das Schreiben ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift eines jeden Mitglieds zu richten. 

(4) Jede Ladung gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen. Sie muss die vollständige Tagesordnung enthalten. 

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch in jedem Fall entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unterstützt wird; über die Ergänzung sollten die Mitglieder in diesem Fall noch vor der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. 

(6) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit. Unzulässig sind Beschlussfassungen über eine Satzungsänderung oder eine außerordentliche Neuwahl des Vorstandes aufgrund eines Dringlichkeitsantrages aus der Versammlung heraus; in diesen Fällen sind die satzungsgemäßen Ladungsfristen zu beachten. 

§ 14 Beratung und Beschlussfassung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von dem nach Lebensjahren älteren der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, bei auch dessen Verhinderung von dem nach Lebensjahren jüngeren stellvertretenden Vorsitzenden und bei auch dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden ist bei entsprechender Zustimmung durch die Versammlung die Leitung der Versammlung durch ein anderes Vorstandsmitglied möglich. Betrifft die Beratung und Abstimmung über eine Angelegenheit den Leiter der Versammlung, so muss für diesen Punkt ein anderer Tagungsleiter bestimmt werden. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so leitet zunächst das unter den Anwesenden nach Lebensalter älteste Vereinsmitglied die Mitgliederversammlung zur Wahl eines mit einfacher Mehrheit zu wählenden Versammlungsleiters , der sodann nach Abschluss seiner Wahl die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt. Als Verhinderung gilt auch das Betroffensein von Beratung und Abstimmung in einer Angelegenheit. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, die Teilnahme interessierter und den Vereinszwecken zugetaner Gäste jedoch möglich. Über die Zulassung von 

Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern. Die Versammlung wählt den Protokollführer, wobei der Vorstand möglichst ein nicht mit der Sitzungsleitung betrautes Mitglied aus seinen Reihen vorschlagen sollte. 

(3) Bei Personalentscheidungen (Wahlen) ist in der Regel schriftlich, geheim und in getrennten Wahlgängen abzustimmen. Offene Abstimmungen können vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und durchgeführt werden, sofern sich keine Gegenstimme aus der Versammlung erhebt. 

(4) Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Dieses Quorum gilt nicht für den Fall, dass der Verein zuvor seine Gemeinnützigkeit und somit seinen laut Satzung vorgeschriebenen Zweck verloren hat; in diesem Fall genügt die fristgemäße Einladung aller Mitglieder ohne Rücksicht auf die Beteiligung an der Versammlung, sofern mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Im Übrigen ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies schließt nicht aus, dass ein gesetzlicher Vertreter eines Vereinsmitglieds oder einer juristischen Person, der selbst Mitglied ist, in mehreren Eigenschaften abstimmt. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig. 

(6) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen oder die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

(7) Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los. 

(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten : Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und Schriftführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung sowie eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein 

Antrag, der eine Satzungsänderung (Zweckänderung) betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. 

§ 15 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands 

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus vier Personen, die zum Zeitpunkt der Wahlen ordentliche Vereinsmitglieder und volljährig sein müssen. Mitglieder des Vorstands sind der 1. Vorsitzende, zwei Stellvertreter und der Schatzmeister; der Vorstand hat die Möglichkeit, die Protokollführung bei seinen Sitzungen fest an eines seiner vier Mitglieder zu übertragen. 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied zu wählen; dieses Mitglied ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in seinem Amt zu bestätigen, Gegenkandidaturen sind möglich. 

§ 16 Vertretungsvorstand 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister je allein vertreten; es liegt im Ermessen des Vorstandes, einzelne Aufgaben (zum Beispiel die Leitung der Geschäftsstelle) per einstimmigem Beschluss an ein anderes Vorstandsmitglied zu delegieren. Die Vertretungsbefugnis ist für den folgenden Fall beschränkt: Soll der Verein durch ein Geschäft im Werte von 2500 Euro und mehr verpflichtet werden, so können 1. Vorsitzender und Schatzmeister ausschließlich gemeinsam für den Verein auftreten. 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. In den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere: 

a) die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, 

b) die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung; 

c) die Erstellung des Jahresberichts; 

d) die Einberufung einer Mitgliederversammlung; 

e) die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der nicht nichtigen Beschlüsse; 

f) die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt; 

g) die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses und eines personellen Wechsels im Vorstand an das zuständige Amtsgericht; 

h) die Buchführung; die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens; 

i) die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluss von Mitgliedern; 

j) die Benennung des dem Verein per Satzung zustehenden Mitgliedes im Aufsichtsrat der Aachener Tierpark AG aus den Reihen des Vorstandes; 

k) die Beratung über im Aufsichtsrat anliegende Themen, soweit das jeweilige Aufsichtsratsmitglied nicht durch seine Schweigepflicht gebunden ist. 

Jedes Vorstandsmitglied führt die ihm durch den Vorstand zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich aus. Über wichtige Vorkommnisse ist dem Vorstand zu berichten, in dringenden Fällen auch kurzfristig per telefonischem Rundruf 

§ 18 Beschlussfassung des Vorstandes 

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der Schatzmeister, anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister oder durch ein damit beauftragtes Vorstandsmitglied, sollte schriftlich, darf aber in dringenden Fällen kurzfristig auch fernmündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht zwingend erforderlich, erfolgt aber spätestens zu Sitzungsbeginn. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. 

(2) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem kurzfristig nötigen Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder fernmündlich zustimmen. 

(3) In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind – ebenso wie die einer Mitgliederversammlung in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, eventuelle Entschuldigungen, die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen). 

(4) Zu einzelnen Sitzungen kann der Vorstand nicht stimmberechtigte, sachverständige Gäste einladen. 

§ 19 Vertretung in Aktionärsversammlung und Aufsichtsrat der Aachener Tierpark AG 

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vertreter der Tierparkfreunde Aachen für den Aufsichtsrat der Aachener Tierpark AG; dies sollte, muss aber nicht zwingend der 1. Vorsitzende sein. Der 1. Vorsitzende nimmt auch das 

Stimmrecht des Vereins der Tierparkfreunde Aachen als Mehrheitsaktionär in der Aktionärsversammlung der Aachener Tierpark AG wahr, sofern kein anderer Beschluss des Vorstandes der Tierparkfreunde Aachen herbeigeführt wird; nehmen mehrere Vertreter des Vereinsvorstandes an der Aktionärsversammlung teil, so kann der 1. Vorsitzende auf Absprache im Vorstand bei einzelnen Abstimmungen – zum Beispiel der Entlastung des Aufsichtsrates – das Stimmrecht an ein anderes Vorstandsmitglied weitergeben. 

E. Sonstige Bestimmungen 

§20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 14 Abs. 4 festgelegten Stimmenzahl beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren . Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert. Aufzulösen ist der Verein ebenfalls, wenn seine Mitgliederzahl unter 4 gesunken ist; sollten einem solchen Vereinsgefüge nicht mehr die beiden vorgesehen Liquidatoren angehören, so hat an ihre Stelle der zu diesem Zeitpunkt geschäftsführende Vorstand zu treten. 

(2) Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der Aachener Tierpark AG zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des vormaligen Vereins der Tierparkfreunde Aachen zu verwenden hat. Sollte die Aachener Tierpark AG bei der Übernahme des Vermögens nicht mehr an die Stelle des Vereins der Tierparkfreunde Aachen treten können, so fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den Tierschutzverein Aachen und den Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband Aachen. 

Aachen, 27. Mai 2004 

Der Vorstand der Tierparkfreunde Aachen e.V.

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